Unsere Vereinsatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Interessenverband Deutscher Dermatologen“.
Der Verein hat seinen Sitz in 41460 Neuss, Hamtorstraße 16.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der dermatologischen Ärzteschaft in Deutschland, insbesondere durch:
Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ).
Unterstützung der fachlichen Weiterbildung und des fachlichen Austauschs unter Dermatologinnen und Dermatologen.
Förderung der dermatologischen Forschung und Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Disziplinen.
Förderung und Verbesserung der dermatologischen Versorgung der Patienten durch einheitliche Standards und Qualitätssicherung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder praktizierende Facharzt und jede praktizierende Fachärztin für Dermatologie in Deutschland werden. Ebenso können auch Nicht-Fachärzte, die im dermatologischen Fachbereich praktizieren, Mitglied werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt des Mitglieds (mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres).
Ausschluss aus dem Verein (bei Verstößen gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins).
Tod des Mitglieds oder Verlust der ärztlichen Approbation.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Mitgliederpublikationen zu erhalten und bei der Mitgliederversammlung abzustimmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Satzung zu befolgen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, etwaig anfallende Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder können zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet werden.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Wahl und Entlastung des Vorstands
Höhe des Mitgliedsbeitrags
Satzungsänderungen
Ausschluss von Mitgliedern
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Die Mitgliederversammlung kann auch, sofern möglich, über digitale Medien (Videokonferenz etc.) abgehalten werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem/der Präsident/in
Dem/der stellvertretenden Präsident/in
Dem/der Schatzmeister/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation oder Person.
§ 10 Zusammenarbeit mit externen Unternehmen
Zur Umsetzung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein mit externen Organisationen, Unternehmen und Personen zusammenarbeiten.
Voraussetzung für eine Zusammenarbeit ist, dass die unter §10 Punkt 1 Genannten im Auftrag des Vereins Leistungen erbringen, die der Erfüllung der Zwecke des Vereins dienen.
Eine finanzielle Zuwendung des Vereins an die unter §10 Punkt 1 Genannten darf nur erfolgen, wenn hierfür eine konkrete, angemessene und nachprüfbare Gegenleistung erbracht wird. Die Vergütung muss marktüblich und vertraglich geregelt sein.
Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu dokumentieren. Der Vorstand prüft die Übereinstimmung der Leistungen mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins und die Angemessenheit der Mittelverwendung.
Die Mitgliederversammlung wird jährlich über Art, Umfang und Zweck solcher Kooperationen informiert.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. April 2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.